Was ist „der letzte Wille“?


Bevor man verstirbt hat man in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit der Nachwelt, also seinen Freunden und Angehörigen, seinen letzten Willen durch ein Testament oder einen Erbvertrag zugänglich zu machen. Es handelt sich bei dem letzten Willen also um Vorkehrungen, die beispielsweise ein sehr kranker oder alter Mensch, vor dem Eintritt seines Todes bezüglich seines Nachlasses, also seines Vermögens, seines Hauses oder sonstigen Vermögensgegenständen, trifft.

Er kann seine Wünsche durch diese Einrichtungen genau festlegen und bestimmen, wer was von ihm erben wird. Hat sich ein Neffe beispielsweise vor dem Tode des Verstorbenen rührend um diesen gekümmert, ihn gepflegt und umsorgt, sowie ihm in dieser schweren Zeit des Sterbens beigestanden, so kann er diesen auch als seinen Haupterben einsetzen, wenn er es möchte, und seine leiblichen Kinder würde in diesem Fall dann nur ein gewisser staatlich festgelegter Pflichtteil zustehen. Jeder Mensch hat also die Möglichkeit vor seinem Tode genau festzulegen, wie er sein Erbe verteilen will, ob er jemanden als Erben einsetzen will oder ob er jemanden ausdrücklich enterben will.

Es ist also sehr ratsam sich rechtzeitig mit seiner Nachlassverteilung und einem Testament zu beschäftigen, denn man kann seinen Todeszeitpunkt ja leider nicht voraussehen. Wurde jedoch kein letzter Wille festgeschrieben, so gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass heißt das Erbe wird nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad unter den Verwandten aufgeteilt. Mit einem Testament kann der potentielle Erblasser jedoch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Man hat so die Möglichkeit, Vorgaben seiner eigenen Vorstellungen bezüglich des Erbes an Stelle der gesetzlichen Erbfolge zu setzen.

Will man ein Testament errichten, stehen von der Form her verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Am häufigsten wird das eigenhändige Testament geschrieben. Daneben besteht die Möglichkeit, das Testament vor einem Notar zu errichten. Natürlich kann der Erblasser auch ein eigenhändiges Testament unter fachkundiger Beratung eines Rechtsanwalts verfassen und somit errichten.

Als Grundvoraussetzung für ein Testament steht die grundrechtlich geschützte Testierfähigkeit. Unter der Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, überhaupt ein Testament errichten zu können. Bei Minderjährigen über 16 Jahren geht man davon aus, dass sie hinreichend Testierfähig sind. Sie brauchen daher für die Testamentserrichtung keine Zustimmung der Eltern, jedoch ist es notwendig, dass dieses Testament vor einem Notar errichtet wird. Dieser kann beratend zur Seite stehen und die rechtliche Gültigkeit gewährleisten, denn er beurkundet das Testament in einem Schriftstück, welches vom Erblasser und auch vom Notar selbst unterschrieben wird. Das Testament ist damit gültig errichtet.

Möchte man das Testament ohne einen Notar errichten, so ist es Voraussetzung, dass dieses handschriftlich, aber dennoch in einer leserlichen Schrift, verfasst wird und das auch persönlich, am besten mit dem Vor- und Zunamen unterschrieben wird, denn erst damit erlangt es seine Gültigkeit. Ist es nicht komplett mit der Hand geschrieben ist das Testament unwirksam. Jugendliche unter 16 Jahren benötigen für die Errichtung eines Testaments zusätzlich das Einverständnis der Eltern. Geistesgestörte und Menschen, die dauerhaft Bewusstseinsgestört sind, ist es nicht möglich ein Testament zu machen, weil eine Willenserklärung nicht wirksam abgegeben werden kann. Menschen, die nach dem Betreuungsrecht von einem rechtlichen Betreuer unterstützt werden, sind dennoch so lange testierfähig, wie sie gesund sind, dann ist auch eine Einwilligung des Betreuers nicht notwendig.

Ist man mit seinem Testament und damit mit seinem letzten Willen aus irgendeinem Grund nicht mehr zufrieden, so hat man die Möglichkeit es jederzeit unwirksam zu machen. Der Testator kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund widerrufen, unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Ein öffentliches Testament wird auch dadurch widerrufen, dass es der Testierende aus der amtlichen Verwahrung, also von seinem Notar, zurücknimmt.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel